Die von den Mitgliedern gewählte Jugendbeauftragte ist das Bindeglied zwischen Vorstandschaft und Jugend. Er wird Wünsche, Anregungen und auch Beschwerden weiterleiten, koordinieren und vermittelnd eingreifen, wenn Unstimmigkeiten oder Streitereien bei den Jugendlichen untereinander oder zwischen Jugend und Vereinsmitgliedern entstehen.
Im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind alle Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
Jugendliche sind laut JuSchG diejenigen, die schon 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten (ausschließlich Eltern oder ein gesetzlicher Vormund) oder erziehungsbeauftragten Person (jede Person über 18 Jahren, die in der Lage ist, Erziehungsaufgaben vorzunehmen) darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Abweichend hiervon darf die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege (dies trifft in unserem Fall zu) dient.
Die Galaveranstaltungen oder auch Prunk-Sitzungen der Karnevalsvereine finden oft am Abend statt. Für Kinder und Jugendliche, die an diesen Veranstaltungen mitwirken, stellt sich die Frage nach der Aufsicht und Ausgehzeiten.
Die oben erwähnte Ausnahmeregel bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtspflicht entfällt. Im Gegenteil. Während der gesamten Anwesenheit (also auch nach den Auftritten) müssen Kinder und Jugendliche von einer erziehungsbeauftragten Person (z.B. Trainerin) beaufsichtigt werden.
Ich bin im Jahr 2024 zur Jugendbeauftragten gewählt worden und freue mich auf die Zusammenarbeit zwischen Alt und Jung.
Bettina Hopf-Schmitt
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